Bronies e.V.
Satzung

Satzung

Vereins-Satzung des Bronies e.V.

§1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet “Bronies”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”
(2) Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
(3) Der Zweck des Vereins ist es, Anhängern der Fernsehserie “My Little Pony:
Friendship is Magic” eine Anlaufstelle zu bieten und Austausch über die Serie und alle
dazugehörigen Erscheinungen zu ermöglichen.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Regelmäßiges Anschauen von Folgen der Serie in Vereinsräumen (PonyTV).
2. Regelmäßige Veranstaltung von Treffen und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten.
3. Wiederkehrende Organisation einer Convention im deutschsprachigen Raum mit
überregionaler Bedeutung.
(5) Der Verein ist politisch und religiös neutral und Dritten gegenüber ungebunden.


§2 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand.
Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch den Tod von natürlichen
Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen oder durch
Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Austritt wird durch schriftliche oder fernschriftliche Willenserklärung gegenüber
dem Vorstand vollzogen. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen zum Monatsende.
(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste
um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemässen Zwecke erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines
ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemässen Zwecke des Vereins zu
unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.


§4 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
das Ansehen des Vereins schädigt, in grober Weise gegen die Interessen des Vereins
verstößt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger
wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den
Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf
Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der
Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.


§5 Beitrag
Der Verein hat einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das
laufende Geschäftsjahr zu zahlen, bzw. bei laufender Mitgliedschaft am Beginn des
Geschäftsjahres zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im begründeten Einzelfall kann für ein
Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender
geringerer Beitrag festgesetzt werden.


§6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung
unterliegen insbesondere:
1. Die Genehmigung des Finanzberichtes
2. Die Entlastung des Vorstandes
3. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
4. Die Bestellung von Finanzprüfern
5. Satzungsänderungen
6. Die Genehmigung der Beitragsordnung
7. Die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen
8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. Die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die
Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter
Angabe des Zwecks schriftlich oder fernschriftlich beantragen. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail durch den
Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung
bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur
Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent
aller Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen
anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen
Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
(6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich
zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
(7) Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds wird eine vom Vorstand als passend
empfundene Folge der Fernsehserie “My Little Pony: Friendship is Magic” abgespielt.


§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, und einem Schatzmeister.
(2) In den Vorstand dürfen nur natürliche Personen gewählt werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden, oder den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
(4) Ist mehr als ein Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes
gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
(5) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen
des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung
hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung
sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den
Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch
auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung
zu beschliessenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.


§9 Finanzprüfer
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer.
Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis
in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt den Mitgliedern in gleichen Teilen zu.
Beitragsordnung
§1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die
Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur
von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
(2) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personengeschützten
Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert
(3) Sämtliche Post (Änderungen von Name/Adresse/Bankverbindung, Kündigungen
usw.) ist an die jeweils aktuelle Vereinsanschrift zu richten.


§2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr
und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zu Beginn des neuen Geschäftsjahres erhoben.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt
werden.
§3 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60€ pro Geschäftsjahr für alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Es steht jedem Mitglied frei, in eigenem Ermessen einen höheren Beitragssatz zu
leisten als in §3.1. festgelegt
(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen,
insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen §3.1
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist entweder monatlich oder jährlich im Voraus zu begleichen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag kann nur per Überweisung auf das Vereinskonto gezahlt
werden.
(6) Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 3 EURO pro Mahnung erhoben.
(7) Erfolgt der Eintritt in den Verein im laufenden Geschäftsjahr, wird der Jahresbeitrag
anteilsmäßig erhoben.
(8) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.


§4 Vereinskonto
(1) Das Vereinskonto wird nach der Gründung des Vereins durch den Schatzmeister,
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden eröffnet.
(2) Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen
anerkannt.


§5 Ausschluss
(1) Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der
zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen


§6 Gültigkeit
(1) Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die
Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.